Allgemeine Geschäftsbedingungen – Stand: 2/2018 A. Allgemeine Bestimmungen § 1 Allgemeines und Geltungsbereich (1) Die Lieferungen, Leistungen, Angebote sowie sonstige vertragliche Beziehungen der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH, Dieselstr.50, 41352 Korschenbroich erfolgen ausschließlich auf Basis dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. (2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn dies von der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH bestätigt und schriftlich vereinbart wird. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden. § 2 Angebot und Vertragsschluss (1) Die Angebote der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. (2) Schrott ist ein Sekundär-Rohstoff. Die Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff ist begrenzt auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt. Die Garantie auf Sorte bzw. Legierungsreinheit ist nicht möglich. Weiterreichende Qualitätsansprüche sind ausgeschlossen. § 3 Preise (1) Die von der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH genannten Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer. Sie beruhen auf den zu diesem Zeitpunkt gültigen Frachttarifen. Entstehung und Erhöhung öffentlicher Abgaben und – bei frachtfreier Lieferung – die Erhöhung der Fracht bewirken eine entsprechende Erhöhung des Abschlusspreises. Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so gilt der vereinbarte Preis nur bei unbehinderter normaler Transportmöglichkeit. (2) Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.  Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrags berechtigen die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH zur Berechnung des dadurch entstehenden Preises zzgl. der zu diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. § 4 Liefer- und Leistungszeit (1) Die von der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. (2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten – hat die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH, die Lieferung bzw. Leistung auf die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. (3) Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. (4) Eine vom Kunden nicht angenommene Sendung wird auf dessen Kosten eingelagert. § 5 Gefahrenübergang (1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist, oder zwecks Versendung das Firmenlager der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH verlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Transport durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ausgeführt wird. Ist dies der Fall, so beschränkt sich die Haftung der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH auf die ordnungsgemäße und sorgfältige Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers. (2) Falls der Versand ohne Verschulden der Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. (3) Transportmittel und Art der Versendung werden von der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH bestimmt. § 6 Besondere Bestimmungen für den Einkauf (1) Die Annahme von Material (Eisenschrott, NE-Metall, etc.) setzt voraus, dass die Ware keine gefährlichen Bestandteile enthält. Hierzu zählen insbesondere explosions- oder brandgefährliche Materialien, explosionsverdächtige Hohlkörper, radioaktive Teile oder sonstige Stoffe, die geeignet sind, das Leben, die Gesundheit oder die Umwelt zu beeinträchtigen. Daneben müssen alle Waren frei von stofffremden Verunreinigungen bzw. Begleitstoffen wie Zinn, Blei, oder Fremdkörpern sowie von Bestandteilen sein, die einer Verhüttung entgegenstehen. (2) Die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ist berechtigt aber nicht verpflichtet, vor der Abnahme der Ware zu prüfen, ob diese den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entspricht. Die Kosten hierfür trägt die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH, es sei denn, die Prüfung zeigt eine erhebliche Abweichung. In diesen Fällen trägt der Kunde / Lieferant die Kosten alleine. (3) Entspricht die Beschaffenheit nicht den Bestimmungen gem. Abs. 1, ist die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH nicht verpflichtet, die gelieferten Materialien anzunehmen; die Kosten für Anlieferung und Rücktransport fallen dem Kunden / Lieferanten zur Last. (4) Die verbindliche Mengenerfassung erfolgt ausschließlich über die Waage der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH oder die Waage eines von dieser bestimmten Dritten. Sofern nicht nach Gewicht abgerechnet wird, gelten die Mengenberechnungen der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH als verbindlich. § 7 Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung, Verarbeitung und Vermischung (1) Die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde ihre hieraus resultierende Forderung beglichen hat. (2) Ist der Kunde Unternehmer, der den Vertrag in Ausübung einer selbstständigen, beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit abschließt, oder ist er eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich –rechtliches Sondervermögen, gilt darüber hinaus Folgendes: (3) Die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Hierzu zählen auch künftig entstehende Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, soweit zum Zeitpunkt ihrer Entstehung der Eigentumsvorbehalt noch besteht. (4) Ist mit dem Kunden eine Kontokorrentvereinbarung getroffen, hebt die Einstellung der gesicherten Forderungen in die laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Der Eigentumsvorbehalt besteht vielmehr bis zum Ausgleich des entsprechenden Kontokorrentsaldos, zu dessen Sicherung der Eigentumsvorbehalt als vereinbart gilt. (5) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden ein wechselmäßiger Anspruch begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen. (6) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterzube- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH als Hersteller. Sie erwirbt das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. (7) Der Kunde ist ferner berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zu veräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung zu uns entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht. (8) Die dem Kunden durch Weiterbe- oder Verarbeitung sowie aus Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenen Forderungen und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ab. Handelt es sich dabei um eine Forderung, die ihrerseits in ein Kontokorrent einzustellen ist, bezieht sich die Abtretung auf den die Forderung berücksichtigenden Endsaldo. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter, beschränkt sich die Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter Vorbehaltsware seitens der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH im Verhältnis ihrer Rechte zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend Abs. 6 S. 4. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde die daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten – einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek – an die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ab. Darüber hinaus tritt der Kunde die aus einer gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ab. Die vorbezeichneten Sicherungsabtretungen nimmt die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH hiermit an. (9) Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden. (10) Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH gesicherten Forderungen, einschließlich Einlösung aller Schecks und gegebenenfalls akzeptierter Wechsel, als zu Gunsten der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH vereinbart. (11) Der Kunde wird, jederzeit widerruflich, ermächtigt, die an die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH auf Verlangen die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. (12) Übersteigt der Wert der der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH gewährten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, ist die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH verpflichtet, auf Verlangen des Kunden überschießende Sicherungsrechte nach deren Wahl freizugeben. (13) Erfüllt der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, ist die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH berechtigt, dem Drittschuldner von der erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretene Forderung geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. (14) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen Dritter, hat der Kunde auf das Eigentum der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH hinzuweisen und diese unverzüglich zu benachrichtigen. (15) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Kunden erforderlich ist, hat er alle zur Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 8 Gewährleistung (1) Beanstandungen sind vom Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Beanstandete Ware darf nicht ohne Zustimmung der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH entladen werden, andernfalls gilt sie als mängelfrei angenommen. Soweit sich eine Sortenabweichung erst bei oder nach Entladung herausstellt, ist das Material gesondert zu lagern, andernfalls wird die Ware als mängelfrei übernommen angesehen. (2) Sämtliche Vereinbarungen mit dem Kunden über die Beschaffenheit der zu liefernden Ware sowie sonstige auf die Beschaffenheit der Ware bezogenen Erklärungen stellen keine Garantie i.S.d § 443 BGB dar, es sei denn, die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH hat gegenüber dem Kunden durch schriftliche Erklärung ausdrücklich eine solche Garantie übernommen. (3) Handelsübliche und geringe, technisch nicht zu vermeidende Abweichungen der Qualität berechtigen nicht zu einer Mängelrüge. Die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH übernimmt keine Haftung für Abweichungen der Ware, die innerhalb der festgelegten oder üblichen Toleranzen liegen sowie hierdurch bedingte Über- oder Unterschreitungen der Liefermenge. (4) Bei mangelhafter Lieferung hat – nach Wahl der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH – der Käufer Anspruch auf Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. (5) Gewährleistungsansprüche gegen die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar. § 9 Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung (1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zahlbar. (2) Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels gilt für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsberechnung, der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich. (3) Die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ist auch im Falle entgegenstehender Bestimmungen des Kunden berechtigt,  Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten oder Zinsen entstanden, so ist die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. (4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst wurde. (5) Barzahlungen haben gegenüber der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH nur befreiende Wirkung soweit sie an Personen geleistet werden, die mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgestattet sind. (6) Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ein Wechsel zu Protest geht oder der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so ist die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH ist in diesem Fall außerdem berechtigt, angemessene Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen. (7) Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder schriftlich anerkannt worden sind. § 10 Haftungsbeschränkung Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstigen Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handel vorliegt. § 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist für beide Vertragsparteien der Sitz der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH. Ist der Kunde Unternehmer ist dies zudem der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder anlässlich der Geschäftsbeziehung. Tritt die Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH als Kläger auf, so ist sie berechtigt – aber nicht verpflichtet – das für den Sitz des Geschäftspartners zuständige Gericht anzurufen. § 12 Anwendbares Recht Für das Rechtsverhältnis zwischen der Firma Schrott- & Metallhandel Mumm GmbH und dem Kunden gilt – unabhängig vom Sitz des Kunden und dem Ort der Auslieferung – ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. § 13 Datenschutz Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend den §§ 28 u. 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet. § 14 Schlussbestimmungen Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein oder der Vertrag Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien diejenige wirksame Bestimmung vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht. Im Falle von Lücken werden die Parteien diejenige Bestimmung vereinbaren, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck dieses Vertrages vernünftigerweise vereinbart worden wäre, hätte man dies von vornherein bedacht.       B. Aufstellung von Containern und die Beseitigung von Abfallstoffen § 1 Vertragsabschluß 1. Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers ( nachstehend Auftraggeber ) und der Firma Schrott- und Metallhandel Mumm GmbH (nachstehend Firma) geschlossen. 2. Der Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen. Abweichende Vertragsregelungen gelten nur, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt sind und von der Firma schriftlich bestätigt wurden. § 2 Vertragsgegenstand 1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch die Firma zu einer vereinbarten oder durch die Firma bestimmten Abladestelle. Die Pflicht zur Übernahme von Abfällen ruht, solange die Entsorgung aus Gründen, die die Firma weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Die Firma ist berechtigt, die vertraglichen Leistungen durch Dritte zu veranlassen. 2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Deponie, Verbrennungsstelle, Sammelstelle, Wiederverwertung, Sortieranlage oder dergleichen) obliegt der Firma, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgerungen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat die Firma insoweit von evtl. Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften des Abfallbeseitigungsrechtes führen würden, braucht die Firma nicht zu befolgen. 3. Die Firma ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. 4. Angaben der Firma über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten. § 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge 1. Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die Firma nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. der Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen die Firma. 2. Die Firma wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen. § 4 Zufahrten und Aufstellplatz 1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat für den notwendigen Weg zum Abstellplatz zu sorgen. Ist bei vereinbartem Abholtermin der Container durch z.B. parkende PKW zugestellt und somit eine Abholung nicht möglich werden die zusätzlich angefallenen Kosten für An- und Abfahrt dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren LKW vorbereitet ist. 3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung der Firma, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. § 5 Sicherung des Containers 1. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. 2. Wegen Benutzung „öffentlicher“ Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, die Firma hat diese Verpflichtung übernommen. Für die Genehmigung erhobene „öffentliche“ Abgaben trägt der Auftraggeber. 3. Für fehlende Sicherung und/oder Genehmigung des Containers haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. die Firma von Ansprüchen Dritter freizustellen. § 6 Beladung des Containers 1. Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes u. nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Behandlung entstehen, haftet der Auftraggeber. 2. Der Auftraggeber ist für die richtige Deklaration des Abfallstoffes allein verantwortlich und haftet für alle Nachteile, die der Firma, infolge falscher Deklaration bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfallstoffes, entstehen. 3. Nur mit schriftlicher Zustimmung der Firma dürfen gefährliche Abfälle und Sonderabfälle in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in 1 Absatz 3 Abfallbeförderungsgesetz und die in der Verordnung nach 2 Absatz 2 AbfG genannten Sonderabfälle. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist die Firma berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber der Firma zu ersetzen. § 7 Schadenersatz 1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers. 2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet die Firma, soweit ihr oder ihrem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten bei der Firma angezeigt wird. 3. Soweit die Haftung der Firma durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen deren Personal. 4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. § 8 Entgelte 1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anders schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine angemessene Entschädigung zu zahlen. 2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, betragen diese zwei Wochen. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist die Firma berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen angemessenen Betrag i.H.v. 1,- € je Kalendertag zu berechnen. 3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle entstehen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten. § 9 Fälligkeit der Rechnung 1. Rechnungen der Firma sind sofort ohne Abzug zu zahlen. 2. Bei Verzug des Auftraggebers mit der Bezahlung der Rechnung ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem üblichen Diskontsatz zu berechnen. 3. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegen fällige Forderungen der Firma steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. § 10 Änderungen, Ergänzungen, Gerichtsstand 1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt die rechtlich zulässige Regelung, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. 3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist für Vollkaufleute im Sinne des HGB der Sitz der Firma.
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